Die rechtliche Grundlage
Die Betriebskostenverordnung zählt die Kosten der Gebäudereinigung ausdrücklich zu den umlagefähigen Betriebskosten. Dazu gehören die Reinigung von Zugängen, Fluren, Treppen, Kellern und Gemeinschaftsräumen.
Nach Wohnungen oder nach Fläche verteilen?
Üblich ist die Verteilung nach Wohnfläche. Ist im Mietvertrag ein anderer Schlüssel vereinbart, etwa nach Wohneinheiten, gilt dieser. Bei acht gleich großen Wohnungen trägt jede Partei 12,5 Prozent.
Was nicht umgelegt werden darf
- Reparaturen und Instandhaltung
- einmalige Grundreinigungen nach Bauarbeiten
- Verwaltungskosten
Wirtschaftlichkeit beachten
Vermieter müssen das Gebot der Wirtschaftlichkeit einhalten. Ein schriftliches Leistungsverzeichnis und ein Festpreis helfen, die Kosten gegenüber Mietern nachvollziehbar zu machen.
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